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BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 28.01.1960 - II C 79.58
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Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59
Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 79.58 - (BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [129]) undvom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - mit eingehender Begründung wiederholt; dem hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durchUrteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 - angeschlossen. - BVerwG, 07.01.1959 - VI C 390.57
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Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59
Den von der Revision angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Mai 1958 - BVerwG VI. C 360.56 - und demBeschluß vom 7. Januar 1957 - BVerwG VI C 390.57 - ist lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend sei, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind; die weiteren von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind offensichtlich nicht einschlägig. - BVerwG, 16.10.1959 - VI CB 237.58
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Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59
In seinemBeschluß vom 16. Oktober 1959 - BVerwG VI CB 237.58 - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es für "nicht klärungsbedürftig" erachtet, daß einem Kriegsgerichtsrat, der als Leutnant der Reserve zum Waffendienst einberufen und in Ausübung dieses Dienstes verwundet wurde, keine Versorgungsbezüge gemäß § 34 G 131 in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen zustehen; dieser Senat hatte schon vorher in seinemUrteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 316.57 - (BVerwGE 9, 200 [203]) "klarstellend ... nicht in Zweifel gezogen, daß Wehrmachtbeamte, wenn sie - etwa im Reserveverhältnis - zum Wehrdienst herangezogen wurden, diesen ebenso wie alle anderen Beamten leisteten, also mehr oder weniger unabhängig von ihren Berufspflichten und ohne daß ihnen insoweit eine Sonderbehandlung gebührt".
- BVerwG, 09.10.1959 - VI C 318.57
Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59
In seinemBeschluß vom 16. Oktober 1959 - BVerwG VI CB 237.58 - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es für "nicht klärungsbedürftig" erachtet, daß einem Kriegsgerichtsrat, der als Leutnant der Reserve zum Waffendienst einberufen und in Ausübung dieses Dienstes verwundet wurde, keine Versorgungsbezüge gemäß § 34 G 131 in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen zustehen; dieser Senat hatte schon vorher in seinemUrteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 316.57 - (BVerwGE 9, 200 [203]) "klarstellend ... nicht in Zweifel gezogen, daß Wehrmachtbeamte, wenn sie - etwa im Reserveverhältnis - zum Wehrdienst herangezogen wurden, diesen ebenso wie alle anderen Beamten leisteten, also mehr oder weniger unabhängig von ihren Berufspflichten und ohne daß ihnen insoweit eine Sonderbehandlung gebührt". - BVerwG, 07.09.1960 - VI C 350.57
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Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59
Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 79.58 - (BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [129]) undvom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - mit eingehender Begründung wiederholt; dem hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durchUrteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 - angeschlossen. - BVerwG, 30.08.1960 - II C 62.57
Anerkennung einer im Wehrdienst erlittenen Verwundung als Dienstunfall - …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59
Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 79.58 - (BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [129]) undvom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - mit eingehender Begründung wiederholt; dem hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durchUrteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 - angeschlossen. - BGH, 11.10.1951 - III ZR 65/51
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Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59
Ob einer solchen Ansicht nicht bereits Art. 111 des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 über die Auflösung der Wehrmacht (Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 10 S. 172) entgegenstehen würde, kann daher dahingestellt bleiben; es bedarf somit auch keines Eingehens auf das in diesem Zusammenhang von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1951 - III ZR 65/51 -.
- BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61
Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel …
Der Rechtsprechung des erkennenden Senats(Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -) ist überdies, worauf bereits der II. Senat(Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -) zutreffend hingewiesen hat, lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend ist, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind. - BVerwG, 29.10.1963 - VI C 88.61
Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung …
Jedoch ist diesen Entscheidungen nur die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 80 Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalles bindend ist, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind (Urteile vom 7 Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 - und vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -) Unabhängig davon lassen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen, ob die Frage einer erhöhten Unfallversorgung nach § 49 Abs. 5 WFVG bis zum 8. Mai 1945 von den damals zuständigen Behörden überhaupt geprüft und ablehnend entschieden worden ist. - BVerwG, 29.09.1967 - II B 25.67
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 …
Dem Urteil vom 20. Mai 1958 ist - worauf das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt hingewiesen hat (u.a. Urteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 - und vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -) - lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend ist, wenn und soweit sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Unfallversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind.
- BVerwG, 08.02.1973 - VI C 14.70
Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Berufssoldaten - Gewährung eines …
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber diese Rechtsprechung später dahin erläutert, daß dies nur gilt, wenn die bis zum 8. Mai 1945 getroffene Entscheidung auf Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -, vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - und vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 15]). - BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
Verbesserung der Versorgung eines Soldaten nach dem Offizierspensionsgesetz bei …
Dieses Urteil (ebenso wie die Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -) gibt zwar der Rechtsauffassung Ausdruck, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend sei, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruhe, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend seien. - BVerwG, 27.11.1963 - VI C 31.61
Materielle Nachprüfung des Anspruchs eines wegen Dienstunfähigkeit vor …
Indessen hat diese Rechtsprechung inzwischen - scheinbar - dadurch eine Einschränkung erfahren, daß der II. Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 - mit Zustimmung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -) ausgesprochen hat, eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls sei im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nur bindend, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruhe, die auch für die Versorgung nach diesem Gesetz maßgebend sind.